
Wer Vermögen schon zu Lebzeiten auf minderjährige Kinder überträgt, möchte meist die Familie absichern, steuerliche Freibeträge nutzen und die Nachfolge frühzeitig ordnen.
Rechtlich ist das grundsätzlich möglich, verlangt aber eine sorgfältige Planung und Gestaltung, weil minderjährige Kinder gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind und deshalb in der Regel von ihren Eltern vertreten werden müssen. Wenn die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind, zum Beispiel weil sie selbst die Schenker sind, kann die Umsetzung kompliziert werden.
Grundsätzlich können auch minderjährige Kinder Geld, Wertpapiere, Immobilien oder auch Gesellschaftsanteile erhalten. Die Übertragung von Geldvermögen ist meist unkompliziert, weil reine Geldschenkungen mit wenigen Verpflichtungen einhergehen und dadurch rechtlich vorteilhaft für das Kind sind. Deutlich komplexer wird es bei Immobilien, belasteten Vermögenswerten oder Unternehmensbeteiligungen.
Eltern verwalten das Vermögen ihres Kindes im Rahmen der sogenannten Vermögenssorge. Diese verpflichtet sie dazu, das Kindesvermögen zu erhalten, sinnvoll zu verwalten und vor Nachteilen zu schützen. Sie dürfen dabei aber für das Kind nicht frei wie über eigenes Vermögen verfügen.
Schwierig wird es vor allem dann, wenn ein Elternteil selbst an dem Geschäft beteiligt ist oder eigene Interessen betroffen sind. In solchen Fällen kann eine Interessenkollision vorliegen. Dann reicht die Vertretung durch die Eltern häufig nicht aus, und es muss für jedes Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Manche Übertragungen müssen zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Eine Genehmigung ist in der Regel notwendig, wenn das Geschäft für das Kind nicht nur rechtliche Vorteile bringt oder wenn es um besonders bedeutsame Vermögensgeschäfte geht. Ein Beispiel ist der Erwerb von Wohnungseigentum, weil das Kind beim Erwerb auch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird und damit auch zahlreiche Pflichten verbunden sind.
Gerade bei Immobilien ist genau zu prüfen, ob Belastungen wie Nießbrauch, Wohnrechte, Grundschulden oder sonstige Verpflichtungen bestehen. Solche Regelungen können dazu führen, dass die Übertragung rechtlich nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen sollte immer besonders sorgfältig geplant werden. Solche Beteiligungen bringen oft Pflichten mit sich, die sich aus der Bindung an den Gesellschaftsvertrag ergeben. Auch wegen wirtschaftlicher Risiken kann eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein.
Mit der Übertragung wird das Vermögen rechtliches Vermögen des Kindes. Eltern dürfen es deshalb nicht später nach Belieben wieder zurücknehmen oder innerhalb der Familie verschieben. Schenkungen aus dem Kindesvermögen sind grundsätzlich unzulässig und nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Die Verwaltung des Kindesvermögens muss getrennt vom Vermögen der Eltern und wirtschaftlich vernünftig erfolgen. Bei einer Gefährdung des Kindesvermögens kann das Familiengericht einschreiten.
Steuerlich kann die Übertragung sehr attraktiv sein. Kindern steht nach § 16 ErbStG alle zehn Jahre ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Dieser Freibetrag gilt sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften.
Entscheidend ist eine Gestaltung, die nicht nur steuerlich sinnvoll, sondern auch familienrechtlich sicher ist. Je einfacher der Vermögensgegenstand und je klarer die Struktur, desto besser lässt sich die Übertragung rechtssicher umsetzen. Besonders bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen und größeren Vermögenswerten empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche und notarielle Prüfung. Ist die Einbindung von Ergänzungspflegern und Familiengericht erforderlich, ist mit relativ langen Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Dr. Natalie Löw und Jens-Oliver Müller sind Notare mit Amtssitz in Wetzlar. Ihre Kanzlei ML Notare setzt einen Schwerpunkt im Bereich der Unternehmens- und Vermögens-nachfolge. Den beiden dynamischen Notaren ist es wichtig, auch komplexe Sachverhalte und schwierige Lebenssituationen im Interesse aller Beteiligten professionell und empathisch zu begleiten.
www.ml-notare.de

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