
Dass Kinder und insbesondere Jugendliche sich durch Gelegenheits- oder Ferienjobs das Taschengeld etwas aufbessern, um sich etwa den Wunsch nach einem neuen Handy oder angesagten Sneakern zu erfüllen, ist aktuellen Statistiken zufolge eher Regel als Ausnahme.
Ob Zeitung austragen, Rasen mähen oder auch das Einräumen von Regalen im örtlichen Supermarkt – die Möglichkeiten sich ein paar Euro hinzuzuverdienen, sind vielfältig. Es gibt jedoch zahlreiche Regelungen, die bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu beachten sind. Welche das sind, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag etwas näher bringen.
Um die Gesundheit, die Sicherheit und auch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen und sicherzustellen, bedarf es klare Regelungen und Grundlagen, welche im Wesentlichen in der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgehalten sind. Hiernach ist bei der Anwendung der gesetzlichen Normen zu differenzieren, ob es sich um „Kinder“ oder „Jugendliche“ handelt.
Als „Kind“ gilt, wer noch nicht 15 Jahre als ist. Für diese gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. So ist es etwa Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, gestattet, eine leichte Beschäftigung aufzunehmen, wenn hierzu die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitszeit nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr und nicht vor oder während der Schulzeit liegen darf. Wesentlich ist auch, dass die tägliche Höchstarbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten werden darf.
Etwas anders gestaltet sich die Lage hingegen bei Jugendlichen im Alter von 15 bis 18 Jahren. Für sie gilt das JArbSchG. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitszeit auf den Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr begrenzt ist, wobei es auch hierbei – etwa im Gaststättengewerbe – Ausnahmen geben kann. Im Hinblick auf die einzuhaltenden Ruhepausen gelten hier im Vergleich zu volljährigen Beschäftigten relevante Abweichungen. So müssen die Ruhepausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen.
Nach Beendigung des Arbeitstages ist sicherzustellen, dass Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wieder beschäftigt werden. Auch gilt für Jugendliche allgemein, dass diese nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten und an Samstagen und Sonntagen in der Regel nicht beschäftigt werden dürfen.
Die zuvor genannten Regelungen des JArbSchG gelten auch für Schülerpraktikanten und Jugendliche, die im Rahmen von Schul- und Berufsbildungsmaßnahmen tätig werden. Praktikanten, die das gesetzliche Mindestalter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben, dürfen bis zu sieben Stunden täglich und maximal 35 Stunden wöchentlich im Rahmen eines Betriebspraktikums beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt hierbei ausnahmsweise nicht. Eine Vergütung ist dabei in der Regel nicht zu erwarten.
Halten sich Unternehmen nicht an die gesetzlich festgelegten und zum Schutze der Kinder und Jugendlichen geschaffenen Regelungen, so drohen ihnen empfindliche Sanktionen und Konsequenzen, wie etwa die Zahlung von Bußgeldern. Sofern es zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen kommt, droht sogar die Einleitung eines Strafverfahrens.
Die für Unternehmen drohenden Sanktionen zeigen, dass der Gesetzgeber die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen im Blick und deren Schutzbedürftigkeit erkannt hat. Dies ist auch elementar, da nur durch die konsequente Umsetzung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen sichergestellt und gewährleistet werden kann, dass Kinder und Jugendliche auch zukünftig die Möglichkeit haben, schon im jungen Alter einen ersten Eindruck vom Arbeitsleben zu erhalten oder ihr Taschengeld – etwa durch Ferienjobs – aufzubessern.
Sollte es bei Ihnen oder in Ihrem Umfeld Anzeichen dafür geben, dass die Rechte Ihrer Kinder missachtet oder verletzt werden, so lohnt es sich, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich entsprechend beraten zu lassen.

Autor:
Eike Schuchmann ist Jahrgang 1991 und seit 2021 Anwalt
www.mewes-arbeitsrecht.de

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