
Um in Deutschland rechtswirksam Verträge abzuschließen und andere Rechtsgeschäfte vorzunehmen, muss man geschäftsfähig sein.
Die Geschäftsfähigkeit ist ein zentraler Aspekt für die rechtliche Bewertung und das Handeln von Minderjährigen. Unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erkennt an, dass Kinder und Jugendliche keine homogene Gruppe sind. Mit zunehmendem Alter erhalten sie daher schrittweise mehr Rechte und Befugnisse. Sie sollen dadurch nach und nach mehr eigene Entscheidungen treffen und auch mehr Eigenverantwortung übernehmen.
Der Weg zur unbeschränkten Geschäftsfähigkeit
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet drei Stadien auf dem Weg zur vollen Geschäftsfähigkeit:
• 1. Stufe: Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Abs. 1 BGB):
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen abgeben können. Vertragliche Vereinbarungen, die sie treffen, sind nichtig. Sie werden ausschließlich von dem oder den Sorgeberechtigten vertreten, also in der Regel von beiden Eltern gemeinschaftlich.
• 2. Stufe: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB):
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht volljährig sind (also unter 18 Jahren), sind beschränkt geschäftsfähig. In diesem Alter können sie Rechtsgeschäfte nur wirksam abschließen, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder ihre gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – vorher oder nachträglich zustimmen. Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, das den Minderjährigen rechtlich ausschließlich besserstellt, also ihn weder verpflichtet noch belastet. Das ist zum Beispiel bei einem Geschenk der Fall, wenn damit keine Gegenleistungen oder Verpflichtungen einhergehen.
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist zum Beispiel die Schenkung eines Wiesengrundstücks, das weder vermietet noch verpachtet ist. Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist dagegen die Übertragung einer Eigentumswohnung, weil der Minderjährige Mitglied der Eigentümergemeinschaft wird, was wiederum mit rechtlichen Plichten verbunden ist.
• 3. Stufe: Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit:
Mit Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) werden Minderjährige voll bzw. unbeschränkt geschäftsfähig. Ab diesem Zeitpunkt fallen alle rechtlichen Beschränkungen weg. Der Volljährige ist uneingeschränkt berechtigt Verträge abzuschließen. Er ist aber verpflichtet, jetzt selbst zu handeln, denn mit dem 18. Geburtstag fällt auch die gesetzliche Vertretung durch die Eltern weg. Sollen sich die Eltern weiter kümmern, muss das volljährige Kind eine entsprechende Vollmacht erteilen.
Taschengeldparagraf und Alltagsgeschäfte
Der sogenannte „Taschengeldparagraf“ (§ 110 BGB) enthält für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige eine Ausnahmeregelung: Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, sind ohne Zustimmung der Eltern wirksam, wenn der Minderjährige sie mit seinem Taschengeld bezahlt – also aus Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung mit Zustimmung der Eltern überlassen worden sind. Typische Fälle sind Einkäufe in Geschäften oder kleinpreisige Online-Bestellungen.
Schließt dagegen ein 15-Jähriger einen Handyvertrag ab, ist das ein rechtlich nachteiliger Vertrag mit langfristigen Verpflichtungen, der nicht unter die Ausnahme des Taschengeldparagrafen fällt. Bis zur zwingend erforderlichen Zustimmung der Eltern ist ein solcher Vertragsabschluss schwebend unwirksam.
Fazit
Die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit sollen Kinder und Jugendliche vor finanziellen und rechtlichen Risiken schützen. Gleichzeitig eröffnen sie ihnen ab Vollendung des 7. Lebensjahres im Alltag die Möglichkeit, kleinere eigene Entscheidungen zu treffen und mit ihrem Taschengeld eigenständig Dinge wirksam zu kaufen. Größere oder rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind bis zur Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Das Gesetz erlaubt Eltern dadurch, bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder die Kontrolle zu behalten und ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Gleichzeitig fördern die Regelungen die persönliche Entwicklung und das Verantwortungsgefühl, indem Kinder und Jugendliche durch Erhöhung des zur Verfügung gestellten regelmäßigen Budgets schrittweise lernen, mehr Verantwortung für eigene Entscheidungen zu übernehmen.

Autoren:
Dr. Natalie Löw und Jens-Oliver Müller sind Notare mit Amtssitz in Wetzlar. Ihre Kanzlei ML Notare setzt einen Schwerpunkt im Bereich der Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Den beiden dynamischen Notaren ist es wichtig, auch komplexe Sachverhalte und schwierige Lebenssituationen im Interesse aller Beteiligten professionell und empathisch zu begleiten.
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