
Das Titelthema der Ihnen heute vorliegenden Ausgabe lautet „Gesund groß werden – Ernährung, Bewegung und die Macht der Gewohnheiten“. Als an mich die Bitte, dazu einen Beitrag zu leisten, herangetragen wurde, habe ich mir durchaus die Frage gestellt, was kann eine Juristin dazu eigentlich sagen? Nun, Juristen betrachten das Thema primär unter dem Aspekt der elterlichen Fürsorgepflicht (Personensorge), des Kindeswohls sowie der staatlichen Schutzfunktion.
Was ist elterliche Fürsorge? Eltern haben das Recht und die Pflicht, für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes zu sorgen (§ 1626 BGB). Dies umfasst neben der Vermögenssorge v.a. die Personensorge. Zur letzteren gehört essenziell eine ausgewogene Ernährung, ausreichende Bewegung und Vorsorge (z.B. Impfungen, Zahnpflege).
Das Kindeswohl ist im Grundgesetz (GG) derzeit zwar bedauerlicherweise noch immer nicht explizit als eigener Begriff verankert, wird aber durch Artikel 6 GG (Schutz von Ehe, Familie und elterlichem Erziehungsrecht/staatliches Wächteramt) indirekt geschützt: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern, jedoch wacht der Staat (Wächteramt) darüber. Bei Versagen der Eltern kann der Staat zum Schutz des Kindeswohls eingreifen. Das Kindeswohl gilt als oberste Richtschnur der Elternverantwortung. Wenn Eltern durch grobe Vernachlässigung der Ernährung (z.B. massive Fehlernährung, Adipositas durch bewusste Ignoranz) oder fehlende Bewegung die Gesundheit des Kindes nachhaltig schädigen, kann dies eine Kindeswohlgefährdung darstellen. In extremen Fällen kann das Familiengericht eingreifen, um Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durchzusetzen.
Seit 2010 gilt die UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt. Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention regelt das Recht aller Kinder auf bestmögliche Gesundheit. Dies beinhaltet sauberes Trinkwasser und gesundes Essen. Schulpflicht ist nicht nur Pflicht, sondern auch ein Recht. Schulen sind im Rahmen ihres Bildungsauftrags verpflichtet, Bewegung und gesunde Ernährung zu fördern. Das Schulessen unterliegt oft Qualitätsstandards, aber da gibt es zweifellos noch Raum nach oben.
Ein weiteres verbrieftes Kinderrecht ist das Recht auf Beteiligung (Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention) Dies gilt auch am Esstisch. Beteiligung fördert die Gesundheitskompetenz der Kinder, bedeutet aber nicht, dass die Eltern ihre Fürsorgepflicht abgeben und ab jetzt nur noch Süßes und Verarbeitetes auf den Tisch stellen, weil es dem Kind am besten schmeckt.
Gewohnheiten schaffen ist Teil der elterlichen Sorge in Form von Fürsorge. Die Etablierung gesunder Gewohnheiten (feste Schlafzeiten, Bewegung, Esskultur) ist Teil der Erziehung zur Selbstständigkeit, die Eltern ihren Kindern schulden.
Was also kann eine Juristin zum Thema gesunde Ernährung beitragen? Aus juristischer Sicht ist gesunde Ernährung und Bewegung kein reines Privatvergnügen, sondern Teil der elterlichen Garantenpflicht. Eine bewusste oder grob fahrlässige Verhinderung einer gesunden Entwicklung kann rechtliche Konsequenzen haben.
Glücklicherweise gibt es heute viele Angebote und Möglichkeiten, gesunde Ernährung allen in der Familie näher zu bringen. Was nicht bedeutet, das Burger, Pommes, Pizza und Schokolade der totalen Verbannung unterliegen. Sich auch einmal etwas „weniger Gesundes“ zu gönnen, es zu genießen und dann wieder in die Gewohnheit des gesunden Essens zurückzukehren, ist auch Teil des Erziehungsprozesses im Sinne des Kindeswohls.

Miriam Böhmer-Bracchi ist seit über 20 Jahren Rechtsanwältin und Notarin in Erlensee, sie ist Mutter von zwei Töchtern (13 und 15 Jahre) und verheiratet.
www.boehmer-rechtsanwaelte.de

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