
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein zentrales Ziel des deutschen Arbeitsrechts. Zur Realisierung dieses Zieles hat der Gesetzgeber mehrere Maßnahmen in den einschlägigen Gesetzen implementiert.
Eine zentrale und wesentliche Maßnahme ist hierbei die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend zur Vereinfachung: „Arbeitnehmer“) einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gewährt. Doch wie lange ist Elternzeit eigentlich möglich? Was ist bei der Beantragung zu beachten und welchen Schutz genießen Arbeitnehmer während der Elternzeit? All dies und weitere relevante Themen im Bezug auf die Elternzeit sollen nachfolgend näher beleuchtet werden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht pro Kind für die Dauer von drei Jahren. Regelmäßig verkannt wird hierbei jedoch, dass beide Elternteile anspruchsberechtigt sind und insoweit für dasselbe Kind die volle Dauer von drei Jahren ausschöpfen können. Dabei steht es den Eltern frei, die Elternzeit für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, auf drei Zeitabschnitte aufzuteilen. Zwar wird Elternzeit häufig in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes beansprucht. Jedoch eröffnet das Gesetz den Eltern die Möglichkeit, einen Teil von höchstens 24 Monaten des Anspruchs ohne Zustimmung des Arbeitgebers in den Zeitraum zwischen dem Beginn des vierten und dem Ende des achten Lebensjahres zu übertragen.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt einen Antrag des jeweiligen Elternteiles voraus. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag rechtzeitig beim Arbeitgeber einzureichen ist. Beabsichtigt ein Elternteil die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu beanspruchen, so ist der entsprechende Antrag spätestens sieben Wochen vor dem begehrten Datum zu stellen. In den Fällen, in denen die Elternzeit in dem Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden soll, ist hingegen eine Frist von 13 Wochen einzuhalten. Neben dem Wunsch, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, hat der Arbeitnehmer auch Angaben darüber zu machen, für welche konkreten Zeiträume Elternzeit gewährt werden soll. Sofern nicht etwa ein Ausnahmetatbestand vorliegt, nach dem die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann, sind die beantragten Zeiten sowohl für den Arbeitnehmer, als auch den Arbeitgeber bindend. Zu beachten ist weiter, dass der Antrag zwingend dem Schriftformerfordernis genügen muss. Das bedeutet, dass der Antrag vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterzeichnen ist. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen nicht.
Während der Dauer der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, es ruht lediglich, was bedeutet, dass die wechselseitigen Hauptleistungspflichten, sprich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, entfallen. Etwas anderes gilt hier nur, wenn der Arbeitnehmer während der beantragten Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung beim Arbeitgeber nachgeht, was grundsätzlich möglich ist.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Dauer der Elternzeit, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Krankheit hierbei nicht ursächlich ist für die unterbleibende Arbeitsleistung ist. Zu beachten ist zudem, dass sich die Elternzeit aufgrund von Krankheitszeiten nicht verlängert. Auch kann während der Dauer der Elternzeit kein Urlaub gewährt werden, da der Arbeitnehmer nicht noch einmal von der Arbeitspflicht befreit werden kann. Für den Arbeitgeber besteht indes die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit beansprucht wird, um 1/12 des Jahresurlaubes zu kürzen. Dies muss der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.
Die Elternzeit bietet Arbeitnehmern eine gute Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erziehung und Betreuung der Kinder auszusetzen, ohne das Arbeitsverhältnis in Gänze aufgeben zu müssen. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit genießen Eltern sogar einen besonderen Kündigungsschutz, sodass eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt möglich ist.
Sollten Sie die Inanspruchnahme von Elternzeit beabsichtigen oder etwa die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in Erwägung ziehen, so empfiehlt es sich durchaus, vorab und rechtzeitig eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen, um beispielsweise folgenschwere Fehler bei der Beantragung der Elternzeit zu vermeiden.

Autor:
Eike Schuchmann, Jahrgang 1991, Anwalt seit 2021
jobverteidiger.de

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